VOS Erfurt
Bezirksgruppe

Satzung

Satzung der
VOS — Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V.
Gemeinschaft von Verfolgten und Gegnern des Kommunismus
In dieser Fassung beschlossen am 12. April 2014
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Vereinigung der Opfer des Stalinismus, im folgenden VOS genannt, ist ein rechtsfähiger
Verein.
(2) Der Verein führt den Namen:
„VOS — Vereinigung der Opfer des Stalinismus e.V.
Gemeinschaft von Verfolgten und Gegnern des Kommunismus"
(3) Gründungstag ist der 9. Februar 1950.
(4) Seit dem 1. Juli 1998 befindet sich der Sitz der VOS in Berlin. Gerichtsstand und
Erfüllungsort ist Berlin.
 
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Die VOS ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und bezweckt den Zusammenschluss
der Gegner und Opfer des Kommunismus. Opfer des Kommunismus sind neben den ehemaligen
politischen Häftlingen alle die Personen und ihrer Hinterbliebenen, die im kommunistischen
Machtbereich aus politischen Gründen verfolgt wurden.
(2) Natürliche und juristische Personen, die die Bestrebungen der VOS unterstützen und fördern
wollen, können Mitglieder werden, wobei juristische Personen kein Stimmrecht haben.
(3) Die Kameradschaftlichkeit der Mitglieder, eine besondere Form der gegenseitigen Hilfe,
Verlässlichkeit, Sorge und Achtung für den anderen ist eine tragende Säule. Interne
Schwierigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Streit gehören nicht in die Öffentlichkeit.
Mitglieder mit einem solchen Verhalten handeln gegen die Interessen der VOS und verstoßen
gegen die Satzung.
(4) Die VOS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Arbeitsbedingte pauschale Aufwandsentschädigungen des geschäftsführenden Bundesvorstandes
bedürfen eines Beschlusses des Gesamtbundesvorstandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Der Wirkungskreis der VOS umfasst die Bundesrepublik Deutschland.
(5) Die VOS setzt sich für die Rechte der ehemaligen politisch Verfolgten bzw. ihrer
Hinterbliebenen ein. Sie fordert Wiedergutmachung gegenüber den Opfern kommunistischer
Gewaltherrschaft.
(6) Die VOS versteht sich als Gegner des Kommunismus. Die VOS setzt sich für die
Verhinderung neuer Wege zum Kommunismus ein und fordert eine Aufarbeitung der SEDDiktatur.
(7) Die VOS nutzt die besonderen Erfahrungen der Opfer politischer Verfolgung bei der Aufarbeitung
der Vergangenheit, bei der Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Festigung der Demokratie. Hierbei
sollte auch die Zusammenarbeit mit anderen Opferverbänden gleicher Zielrichtung in der Durchführung
gemeinsamer Veranstaltungen und Aktivitäten genutzt werden.
(8) Die VOS fördert diese Bestrebungen auch durch Herausgabe einer Verbandszeitung mit dem Titel
"Freiheitsglocke" sowie durch Pflege einer informierenden Internetseite mit Magazin Charakter und
insbesondere durch Zeitzeugengespräche der von politischer Verfolgung in den Diktaturen Betroffenen in
Unterrichtsveranstaltungen von Schulen und Gymnasien.
 
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede der in § 2 genannten Personen sein, wenn sie die im
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte freiheitlich demokratische Grundordnung
bejaht und die Satzung als verbindlich anerkennt.
(2) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft
worden ist.
(3) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer das Repressionssystem der DDR aktiv durch
Mitgliedschaft beim MfS oder in der SED unterstützt hat. Die Mitglieder des Vorstands haben eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der BStU vorzulegen.
(4) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer durch sein Verhalten oder seine Äußerungen zu
erkennen gibt, dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht
unterstützt, ablehnt oder bekämpft.
(5) Mitglied des Vereins kann nicht sein, wer durch Mitgliedschaft oder in anderer Form
extremistische oder verfassungsfeindliche Parteien oder Organisationen unterstützt, die als solche
vom Verfassungsschutz eingestuft werden.
(6) Juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben der VOS bejahen und diese unterstützen
wollen, können als fördernde Mitglieder in die VOS aufgenommen werden. Das aktive und passive
Wahlrecht ist für diesen Personenkreis jedoch ausgeschlossen.
 
§ 4 Entstehung der Mitgliedschaft
(1)Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich, mittels vorgeschriebenem Formblatt, bei der für den
Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Verbandsstufe oder bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand, bei Landesverbänden mit
dem Status eines eingetragenen Vereins der Landesvorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von
Gründen abzulehnen.
(3) Die Aufnahme gilt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung als vollzogen.
(4) Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum der VOS.
 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand oder Landesvorstand mit
Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
b) durch den Tod.
Satzung 2 VOS
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nach schriftlicher Anhörung und nach Anhörung des
Vorstands der zuständigen Bezirks- und Landesgruppe durch den geschäftsführenden
Bundesvorstand, bei Landesverbänden mit dem Statuseines eines eingetragenen Vereins durch
den Landesvorstand ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Ausschließungsgründe
gegeben ist:
1.Handlungen, die gegen die Interessen der VOS gerichtet sind oder ihrem
öffentlichen Erscheinungsbild als Opferorganisation schaden.
2. Strafbare Handlungen vor und/oder während der Mitgliedschaft und grobe
Verstöße gegen die Satzung gemäß § 2 und § 3 der Satzung.
3.Wissentlich falsche Angaben im Aufnahmeantrag.
d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Ein Mitglied kann durch den
geschäftsführenden Bundesvorstand, bei Landesverbänden mit dem Status eines eingetragenen
Vereins durch den Landesvorstand, aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden, wenn es
länger als 12 Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und bereits einmal per Einschreiben
oder sonst nachweislich und schriftlich unter Hinweis auf § 5 der Satzung gemahnt wurde.
(2) Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe an
seine letzte bekannte Adresse mitzuteilen.
(3) Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen, steht ihm
innerhalb einer Frist von vier Wochen das Recht auf Beschwerde beim Gesamtbundesvorstand zu, der
darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen und zu
begründen.
(4) Hat der Verein ein Schiedsgericht nach § 18 Abs. 2 bestellt, so kann gegen den Entscheid über die
Beschwerde (Absatz 3) unter Ausschluss des Rechtsweges innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe das Schiedsgericht angerufen werden, das abschließend entscheidet. Sonst ist die
Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen.
(5) Landesgruppen können sich als Landesverbände mit der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
konstituieren. Deren Satzung soll der Satzung des Gesamtverbandes nicht widersprechen. Stimmt ein
Landesverband e.V. einer übereinstimmenden Satzung der VOS e.V. nicht zu, entzieht der
Bundesverband die Berechtigung, den Namen der VOS zu führen.
 
§ 6 Aufnahmegebühr und Beitragsentrichtung
(1) Die Aufnahmegebühr beträgt Euro 2,60. Sie ist bei Einreichung des Aufnahmeantrages zu
entrichten.
(2) Die Höhe des monatlichen Beitrages wird von der Generalversammlung beschlossen. Er ist
eine Bringeschuld und ist auf das Konto der VOS Bundesgeschäftsstelle einzuzahlen. Bei
bargeldloser Überweisung gilt der Post- bzw. Bankabschnitt als Quittung.
(3) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann auf Antrag Arbeitslosen, Sozialhilfeempfängern,
Empfängern kleiner Renten, Schülern und Studenten den monatlichen Beitrag ermäßigen oder in besonders
gelagerten Fällen befristet erlassen.
(4) Die Generalversammlung beschließt jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Bundesvorstandes
über die Aufschlüsselung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.
(5) In Fällen eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann der Bundesvorstand mit Zustimmung der
Generalversammlung einmalige Umlagen bis zur Höhe eines Monatsbeitrages von den Mitgliedern
beschließen. Die Zustimmung gilt als erteilt bei einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzung 3 VOS
(6) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder haben im Falle ihres Ausscheidens oder bei der Auflösung oder Aufhebung der
Vereinigung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
(7) § 7 Gliederung
(1) Die VOS gliedert sich in Bezirks- und Landesgruppen. Allgemein gilt das Territorialprinzip. Die
Mitglieder gehören jener Bezirks- und Landesgruppe an, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.
(2) Eine Bezirksgruppe umfasst jeweils einen oder mehrere untere Verwaltungsbezirke. Sie führt den
Namen des Verwaltungsbezirks, an dem sie ihren Sitz hat, gegebenenfalls mit dem Zusatz "mit den Stadtund
Landkreisen." Der geschäftsführende Bundesvorstand bestimmt im Einvernehmen mit der
betreffenden Verbandsstufe den räumlichen Umfang einer Bezirksgruppe.
(3) Die Bezirksgruppen eines Bundeslandes bilden eine Landesgruppe mit dem Namen des
betreffenden Bundeslandes.
(4) Situationsbedingte Ausnahmeregelungen für Abs.1 bis Abs.3 kann der Bundesvorstand im
Einvernehmen mit den betreffenden Bezirks- oder Landesgruppen treffen. Zusammenschlüsse von
Landesgruppen sind möglich.
(5) Landesgruppen können sich als Landesverbände mit der Rechtsform eines eingetragenen Vereins
konstituieren. Deren Satzung soll der Satzung des Gesamtverbandes nicht widersprechen.
 
§ 8 Organe
(1) Organe der VOS sind:
a) die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppe (abgekürzt: Mitgliederversammlung),
b) die Delegiertenversammlung der Landesgruppe (abgekürzt: Delegiertenversammlung),
c) die Delegiertenversammlung der Vereinigung (abgekürzt: Generalversammlung),
d) der Bezirksgruppenvorstand,
e) der Landesvorstand und
f) der Bundesvorstand.
(2) Mitglieder eines Organs der VOS können in dringenden Bedarfsfällen auch Mitglieder eines
befreundeten Verbandes mit gleicher Zielstellung sein. Die Organe sind berechtigt, Anträge zur
Generalversammlung einzubringen.
(3) Vorstandsmitglieder können entgeltlich im Verein beschäftigt werden.
Auch Satzungsämter können entgeltlich ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft jeweils
der Gesamtbundesvorstand. Hierbei sind die Beisitzer in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
 
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen. In den Monaten Januar bis März eines jeden
Jahres mit gerader Zahl (Fristüberschreitungen kann der Bundesvorstand genehmigen) tritt an die Stelle
der ordentlichen Mitgliederversammlung die Hauptversammlung der Bezirksgruppe. Ihr obliegt vor allem
die Wahl des Bezirksgruppenvorsitzenden, des Delegierten, des Rechnungsprüfers und deren
Stellvertreter. Vorsitzende werden auf Antrag geheim gewählt.
Satzung 4 VOS
 
§ 10 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung tritt alle drei Jahre, spätestens bis Ende Mai des Jahres zusammen. Ihr
obliegt vor allem die Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichtes des Bundesvorstandes für
die abgelaufenen Geschäftsjahre, die mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, die Entgegennahme des
Berichtes des Bundesrechnungsprüfers, die Entlastung des Bundesvorstandes, die Wahl des neuen
Bundesvorstandes, des Beschwerdeausschusses, des Bundesrechnungsprüfers und seines
Stellvertreters sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Anträge der Organe der
VOS.
(2) Die Generalversammlung wird von den gewählten Delegierten der Bezirksgruppen gebildet. Jede
Bezirksgruppe wählt einen Delegierten für die Dauer von drei Jahren. Dieser hat in der
Generalversammlung für je angefangene 15 Mitglieder der von ihm vertretenen Bezirksgruppe eine
Stimme. Für die zur Wahl der Delegierten notwendige Mitgliederzahl ist der Stand am 1. Januar des
Jahres maßgebend, in dem die Generalversammlung stattfindet.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Bundesvorstand binnen einer Frist von sechs Wochen eine
zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen unbedingt beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Einzelzahler werden durch den Bundesvorstand zur Vorstands- und Delegiertenwahl der
ihrem Wohnsitz nächstgelegenen Bezirksgruppe zugeordnet. Die Einladung zur jeweiligen
Hauptversammlung erfolgt durch den Bundesvorstand.
 
§ 11 Der Bezirksgruppenvorstand
(1) Der Bezirksgruppenvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er ist nicht der
gesetzliche Vertreter der VOS im Sinne des § 26 BGB.
(2) Der Bezirksgruppenvorstand soll mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem
Schriftführer und im Falle der Kassenhoheit der Bezirksgruppe aus einem Kassenwart bestehen.
(3) Der Bundesvorstand regelt durch eine Geschäftsordnung die Geschäfts- und
Kassenbefugnisse des Bezirksgruppenvorstandes. In die Entscheidungsfindung sind die Beisitzer
einzubeziehen.
 
§ 1 2 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand wird für die Dauer von drei Jahren in den Monaten März oder April des Jahres,
in dem eine Generalversammlung stattfindet, vor oder während der Generalversammlung in geheimer
Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Delegierten der Bezirksgruppen eines Bundeslandes. In den
Stadtstaaten Bremen und Hamburg sowie in den Bundesländern mit nur einer Bezirksgruppe erfolgt die
Wahl durch eine Mitgliederversammlung der Landesgruppe. Für sie gelten die Vorschriften für die
Hauptversammlung entsprechend. Durch die Delegierten bzw. die Mitgliederversammlung wird
gleichzeitig ein Landesrechnungsprüfer und dessen Stellvertreter gewählt.
(2) Der Landesvorstand soll mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und soweit die
Landesgruppe über eine eigene Kassenführung verfügt - einem Kassenwart bestehen. Der 2.
Vorsitzende kann auch zugleich Schriftführer sein. Der Landesvorstand ist nicht gesetzlicher
Vertreter der VOS im Sinne des § 26 BGB.
(3) Der Bundesvorstand regelt die Geschäfts- und Kassenbefugnisse des Landesvorstandes durch
eine Geschäftsordnung. Die Beisitzer sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Satzung 5 VOS
 
§ 13 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren in
geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Bundesvorstandes
im Amt. Der Bundesvorstand besteht aus dem Bundesvorsitzenden und zwei Stellvertretern, von
denen einer gleichzeitig Schatzmeister ist und die zusammen den geschäftsführenden
Bundesvorstand bilden, sowie vier Beisitzern. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Bundesvorstandes vertreten die VOS gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §
26 BGB.
(2) Der Bundesvorstand kann einen Geschäftsführer gemäß § 30 BGB als besonderen Vertreter mit
dem Geschäftsbereich "Führung der Bundesgeschäftsstelle" sowie Mitarbeiter für die
Bundesgeschäftsstelle bestellen.
(3) Für die Wahlen zum Bundesvorstand bestimmt die Generalversammlung durch Zuruf einen aus
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehenden Wahlausschuss. Der Vorsitzende übt das
Amt des Wahlleiters aus.
(4) Der Bundesvorstand kann für vorzeitig ausgeschiedene Vorstandsmitglieder Ersatzwahlen im Wege
der Briefwahl durchführen. Für die Gültigkeit der Wahl gelten die Bestimmungen von Absatz 1
entsprechend.
(5) Die Generalversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden wählen. Er kann auf Einladung als
Berater an den Sitzungen des Bundesvorstandes teilnehmen und im Auftrag des Bundesvorstandes
Verbandsaufgaben wahrnehmen.
 
§ 14 Berufung von Mandatsträgern
Ist die Wahl von Bezirks- und Landesgruppenvorständen trotz eingehender Bemühungen nicht möglich,
kann der geschäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit den Mandatsträgern der jeweiligen
Landesgruppe Bezirksgruppen- und Landesvorsitzende berufen.
 
§ 15 Rücktritt und Abberufung von Mandatsträgern
(1) Ein Mandatsträger kann sein Mandat durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem
Bundesvorstand freiwillig abgeben oder durch das für seine Wahl oder Berufung zuständige Gremium
entsprechend den Regelungen des § 16 Abs. 5 abberufen werden.
(2) Bei Rücktritt oder Abberufung eines Mandatsträgers auf Bezirks- oder Landesebene kann die
übergeordnete Verbandsstufe bis zu einer baldigen Neuwahl ein Mitglied kommissarisch mit dem Amt
betrauen. Dieses ist für die umgehende, ordnungsgemäße Neuwahl verantwortlich.
(3) Über die Abberufung oder zeitweilige Suspendierung eines Bundesvorstandsmitgliedes
entscheiden die Delegierten, wenn ein Mehrheitsantrag der übrigen Bundesvorstandsmitglieder vorliegt.
 
§ 16 Einberufung von Versammlungen und Beschlussfassung
(1) Mitgliederversammlungen und die Generalversammlung sind vom zuständigen Vorstand schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung und der zu behandelnden Anträge in vollem Wortlaut bei Einhaltung
einer Frist von mindestens acht Tagen für die Mitgliederversammlung und von mindestens vierzehn
Tagen für die Generalversammlung einzuberufen.
(2) Die Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Mitglieder bzw. 50 % der
Delegierten anwesend sind.
Satzung 6 VOS
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung kann der geschäftsführende Bundesvorstand
jederzeit einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Delegierten mit mindestens 10% der
Mitglieder durch ihre Unterschrift eine solche unter Angabe des Zweckes und der Gründe bei ihm
schriftlich beantragen.
(5) Der geschäftsführende Bundesvorstand kann mit Zustimmung von 10% der
Delegiertenstimmen anstelle einer außerordentlichen Generalversammlung eine schriftliche
Abstimmung in Form einer Briefwahl beschließen und durchführen. Für die Gültigkeit der
Abstimmung gelten die Bestimmungen des Abs. 5 entsprechend. Jeder Delegierte hat das Recht, an
der Stimmenauszählung teilzunehmen.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Bundesvorstand binnen einer Frist von sechs Wochen eine
zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen unbedingt beschlussfähig, hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlungen und die Generalversammlung fassen ihre Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung der VOS eine solche von drei Vierteln der
erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
(8) Die Bezirksgruppenvorstände, Landesgruppenvorstände und der Bundesvorstand sind mit einer
Frist von sechs Tagen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Bei Dringlichkeit kann die
Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte beschlossen werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen.
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der jeweiligen
Vorstandsmitglieder erforderlich. Sonst gilt Absatz 1 sinngemäß.
(9) Für einzelne Beschlüsse der Bezirksgruppen kann auch die Briefwahl vorgesehen werden.
Diese Stimmen gelten als anwesend im Sinne des Abs. 2.
 
§ 17 Beurkundung der Beschlüsse
Die von den Organen der VOS gefassten Beschlüsse sind durch den Schriftführer schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Die Benutzung von Tonträgern ist zulässig.
 
§18 Rechnungsprüfer und Schiedsgericht
(1) Der Bundesrechnungsprüfer prüft den ordnungsgemäßen Umgang mit den Geldern der
Bundesgeschäftsstelle und der Landesgruppen mit Kassenhoheit. Der Bundesrechnungsprüfer kann
darüber hinaus selbst oder durch ein von ihm schriftlich beauftragtes Mitglied eines Landesvorstandes
jederzeit die Kassenführung der Bezirksgruppen überprüfen. Er kann die Richtlinien für die Tätigkeit
des Rechnungsprüfers ständig fortentwickeln und rechtzeitig in Kraft setzen.
(2) Die Generalversammlung kann jeweils für die Dauer bis zum Ende der Amtsperiode ein
Schiedsgericht, das in den nach § 5 vorgesehenen Fällen tätig wird, einsetzen, indem es seinen
Vorsitzenden wählt. Je ein weiteres Mitglied des insgesamt dreiköpfigen Schiedsgerichts wird vom
geschäftsführenden Bundesvorstand und von der anrufenden Partei bei Bedarf benannt. Der
Vorsitzende kann die Vorgeschlagenen ablehnen, wenn sie nicht die Voraussetzungen für die
Tätigkeit als Schiedsrichter erfüllen. Für den Fall der Verhinderung oder der Befangenheit oder des
vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden kann die Generalversammlung einen stellvertretenden
Vorsitzenden wählen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO. Mit der Anrufung
des Schiedsgerichts wird auf die Anrufung ordentlicher Gerichte verzichtet.
 
§ 19 Beauftragter für die Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Bundesvorstand ernennt den von ihm ausschließlich nach fachlichen und
verbandspolitischen Gründen ausgesuchten Beauftragten für die Öffentlichkeitsarbeit, kurz
„Pressesprecher der VOS" genannt. Die Beisitzer sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
(2) Der Pressesprecher der VOS vertritt die Belange der ehemaligen politischen Häftlinge und
ihrer Gemeinschaft (VOS) gegenüber der Öffentlichkeit im Sinne des geschäftsführenden
Bundesvorstandes.
 
§ 20 Redakteur und Redaktionsausschuss
(1) Der geschäftsführende Bundesvorstand ernennt einen fachlich und journalistisch geeigneten
Redakteur für die Verbandszeitung der VOS. Personalunion mit dem Pressesprecher ist möglich.
(2) Der Bundesvorstand wählt für die Dauer seiner Amtsperiode einen dreiköpfigen
Redaktionsausschuss, der dem Redakteur gegenüber die Befugnisse des Bundesvorstandes ausübt.
(3) Redakteur und Redaktionsausschuss entscheiden gemeinsam. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Redaktionsausschusses.
(4) Redakteur und Pressesprecher sind regelmäßig zu den Sitzungen des Bundesvorstandes
einzuladen.
 
§ 21 Auflösung
(1) Der Antrag auf Auflösung der VOS kann vom Bundesvorstand oder von den Delegierten mit
mindestens 51 % der Stimmen gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und
von sämtlichen Antragstellern unter Bezeichnung der von ihnen vertretenen Gliederung
unterzeichnet sein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der VOS bzw. bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt ihr
Vermögen an die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge. Das dem Vermögensempfänger übertragene
Vermögen darf ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
 
§ 22 Schlussbestimmung
(1) Diese Neufassung der Satzung ist von der Generalversammlung der VOS in Friedrichroda am
12.04.2014 beschlossen worden. Sie tritt am 11.07.2014 in Kraft. Alle vorhergehenden Fassungen
werden zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.
Der geschäftsführende Bundesvorstand
Rainer Wagner Hugo Diederich Matthias Katze
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